
Auskunftspflicht
Die Auskunfts- und Herausgabepflicht des Leistungserbringers wird im ATSG, Art. 28 Abs. 3 geregelt. Das UVG, Art. 54a geht weiter, indem auf eine Ermächtigung im Einzelfall verzichtet wird: Der Leistungserbringer muss dem Versicherten eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Das Zusammenwirken verschiedener Sozialversicherer wird grundsätzlich durch eine gegenseitige gesetzliche Auskunftspflicht ermöglicht. Die gegenseitige Amts- und Auskunftspflicht zwischen Behörden und Organen der einzelnen Sozialversicherungen sind im ATSG, Art. 32 geregelt. Auch das Militärversicherungsrecht kennt eine analoge Regelung.
Siehe auch: Ärztliche Schweigepflicht