
Ärztliche Schweigepflicht
Das StGB, Art. 321 verpflichtet u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, sowie ihre Hilfspersonen zur Wahrung von Geheimnissen, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Verletzungen des Berufsgeheimnisses werden auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde oder einer Sozialversicherung. Beamtete Ärzte unterstehen dem StGB, Art. 320, über die Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Siehe auch: Auskunftspflicht